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Satzung des Vereins

Interessengemeinschaft Gifterkrankter Weser-Ems e. V.

Satzung mit Änderungen vom 16.01.02

§ 1 "Name und Sitz"

Der Verein führt den Namen " Interessengemeinschaft Gifterkrankter Weser-Ems e. V. (IGWE)". Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg.
Der Verein (ehem. "Umwelt und Gesundheitszentrum") ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen unter der Nr. 2334 (21. März 2000)

§ 2 "Aufgaben und Ziele"

Zweck des Vereins ist die Förderung des Schutzes der Gesundheit und der Umwelt. Der Satzungszweck wird u. a. verwirklicht durch Beratungen, Gesprächskreise, Informationsveranstaltungen, Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufgaben und die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse betreffend die Umwelteinflüsse auf die menschliche Gesundheit. Zur Durchführung soll der Verein insbesondere folgende Aufgaben erfüllen: Sammlung von Informationen und Dokumentationen über Umwelterkrankungen. Auskünfte und Ratschläge zu Therapiemöglichkeiten, Erarbeitung und Durchführung von Vorträgen, Seminaren und anderen Veranstaltungen, Förderung und Publikationen wissenschaftlicher Arbeiten zum Themenkomplex. Kontaktherstellung und —pflege zwischen Betroffenen, Medizinern und Umweltwissenschaftlern, Öffentlichkeitsarbeit, Einrichtung von Selbsthilfegruppen und Gesprächskreisen.

Der Verein fördert diese Anliegen durch vorbereitende und begleitende Maßnahmen, die den Aufgaben und Zielen dienlich sind. Der Verein ist befugt, haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter/innen einzustellen sowie Honorarkräfte zu beschäftigen.

§ 3 "Gemeinnützigkeit"

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 "Geschäftsjahr"

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauffolgenden 31. Dezember (Rumpfgeschäftsjahr).

§ 5 "Mitgliedschaft"

Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige Person und jede juristische Person sein, die den Vereinszweck, die Aufgaben und Ziele anerkennt. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder haben gleiche Rechte und in der Mitgliederversammlung je eine Stimme. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluß aus dem Verein oder mit dem Tode des Mitgliedes. Die ordentliche Mitgliedschaft erfolgt durch mündliche Erklärung und regelmäßige Teilnahme an und Arbeit bei den Veranstaltungen des Vereins in Kooperation mit dem Vorstand.
Fördernde Mitglieder sind alle Mitglieder, die Zuwendungen leisten. Ihnen steht die Teilnahme an den Veranstaltungen und Sitzungen des Vereins zu. Sie haben Rede- und Vorschlags-, aber kein Stimmrecht.
Über Aufnahme und Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluß aus dem Verein durch den Vorstand kann erfolgen, wenn das Mitglied ohne Grund seine Vereinspflichten vernachlässigt. Der Ausschluß kann ebenfalls erfolgen, wenn sich das Mitglied in erheblichem Maße eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig macht. Ausscheidende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 6 "Organe"

Die Organe des Vereins sind:

§ 7 "Vorstand"

Der Vereinsvorstand besteht aus höchstens fünf Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so vertreten immer zwei Vorstandsmitglieder den Vorstand gemeinsam.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann für diesen Arbeitsbereich eine hauptamtliche Person anstellen. Beschlüsse des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Die Mitgliederversammlung entlastet und wählt den Vorstand

§ 8 "Mitgliederversammlung"

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb des Geschäftsjahres mindestens einmal statt. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes entgegen und erteilt Entlastung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluß von Mitgliedern und ist zuständig für Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9 "Beiträge"

Finanzielle Beiträge sind für die ordentliche Mitgliedschaft nicht erforderlich. Spenden können mit einer Bescheinigung beim Finanzamt geltend gemacht werden.

§ 10 "Satzungsänderungen und Vereinsauflösung"

Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur auf einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen einem im Umweltschutz tätigen gemeinnützigen Verein zu.


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